Autokäufer, deren Ansprüche noch nicht verjährt sind, können damit ihren Wagen zurückgeben und die Lieferung eines Neufahrzeugs verlangen. Auch in einem zweiten Punkt stärkt der BGH die Käufer: Wenn das baugleiche Modell nicht mehr vertrieben wird, hat der Käufer Anspruch auf Lieferung des Nachfolgemodells. In dem Rechtsstreit hatte der Käufer eines VW Tiguan 2.0 TDI der ersten Generation gegen den Händler geklagt, bei dem er den Wagen im Juli 2015 gekauft hatte. Allerdings sind die beiden Dinge nicht so weit voneinander entfernt: Wenn ein "Mangel" vorliegt, wird man auch von einer "Schädigung" ausgehen können. Ob dann immer noch ein Mangel vorliegt und wer dies beweisen muss, dies ist nach Angaben von Bénédict Schenkel von der Anwaltskanzlei Baum und Reiter rechtlich noch nicht geklärt.
Source: Suddeutsche Zeitung February 22, 2019 12:47 UTC