Geklagt hatte ein Mann aus Gera in Thüringen, der während seines Besuchs einer Berufsfachschulklasse BAföG von 92 Euro im Monat bezog. Der Schüler lebte demnach bei seiner alleinerziehenden Mutter, die für seine übrigen Kosten aufkam. Nach einer Gesetzesänderung erhielt der Schüler in der Folge demnach zusätzlich eine Förderung von insgesamt 660 Euro nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Die Stadt Gera wertete dies als Ausbildungsbeihilfe, die auf das BAföG anzurechnen sei, setzte den BAföG-Satz des Mannes herab und forderte eine entsprechende Erstattung bereits bezogener Leistungen. Unter Auslassung der zweiten Instanz, dem Oberverwaltungsgericht, beantragte die Stadt daraufhin die sogenannte Sprungrevision direkt zum Bundesverwaltungsgericht, die nun abgewiesen wurde.
Source: Neues Deutschland April 02, 2020 09:45 UTC