Jüdische NS-Verfolgte müssen für eine Ghetto-Rente nicht in einem klassischen Ghetto während der NS-Zeit gelebt haben. Durften sie ihr Haus nur in wenigen Ausnahmen verlassen, liegt ein ghettoähnlicher Aufenthalt vor, der eine Ghetto-Rente begründen kann, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Im Streitfall hatte der heute in den Vereinigten Staaten lebende 91 Jahre alte jüdische Kläger eine Ghetto-Rente beantragt. Das BSG urteilte nun, dass der 91 Jahre alte Mann Anspruch auf eine Ghetto-Rente habe. Voraussetzung hierfür und damit für den Rentenanspruch sei, dass die jüdischen Verfolgten in dem Haus zwangsweise bleiben mussten und sie nahezu keine Möglichkeit hatten, ihre Bewegungsfreiheit auszuüben.
Source: Frankfurter Allgemeine Zeitung May 20, 2020 18:00 UTC