Wegweisend ist das Volkszählungsurteil aus dem Jahr 1983, in dem das Gericht die „informationelle Selbstbestimmung“ aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht entwickelte. Schon alleine deshalb fragen sich Datenschützer, wie der Chef der Hamburger Datenschutzbehörde, Johannes Caspar, warum das Grundgesetz in dieser Hinsicht immer noch blank ist. „Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Bundesverfassungsgerichts ist die Wiege des modernen Datenschutzes und der europäischen Datenschutzgrundrechte“, sagte Caspar dem Handelsblatt. Im digitalen Zeitalter träfen die Grundrechte auf „gänzlich neuartige Herausforderungen und Bedrohungen“, sagte der Datenschützer Caspar. Der Hamburger Datenschützer Caspar geht noch weiter: Die informationelle Selbstbestimmung steht für ihn am Anfang eines „Schutzkonzeptes für ein Leben in Freiheit und Menschenwürde, nicht an dessen Ende“.
Source: Handelsblatt May 12, 2019 10:07 UTC