Es geht um Folgendes: Das Grundgesetz gestattet dem Bund „ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 mit einem Volumen von bis zu 500 Milliarden Euro (zu) errichten“. Diese zusätzlichen Kreditermächtigungen sind von den Fesseln der Schuldenbremse befreit. „Zusätzlichkeit“ liegt nach dem neuen Artikel 143h GG dann vor, „wenn im jeweiligen Haushaltsjahr eine angemessene Investitionsquote im Bundeshaushalt erreicht wird“.
Source: Handelsblatt April 03, 2026 01:17 UTC