Das Königreich Marokko nimmt die Betreiberin desNachrichtenportals "ZEIT ONLINE" (VI ZR 415/23) sowie die Verlegerinder Tageszeitung "Süddeutsche Zeitung" und die Betreiberin desdazugehörigen Online-Nachrichtenportals (VI ZR 416/23) auf Unterlassung vonVerdachtsäußerungen in Anspruch. Das Königreich Marokko behauptet, es gehöre weder zu denKunden des Herstellers der Überwachungssoftware noch habe es die Software"Pegasus" erworben oder verwendet. Der geltend gemachte Anspruch kann laut BGH auch nicht aus §1004 Absatz 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Absatz 1 BGB in Verbindung mit demvölkerrechtlichen Grundsatz der Staatenehre abgeleitet werden. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergebe sich auchnicht aus § 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Absatz 2 BGB in Verbindungmit Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB). Bundesgerichtshof, Urteile vom 24.02.2026, VI ZR 415/23 undVI ZR 416/23
Source: Suddeutsche Zeitung February 25, 2026 11:34 UTC