April 2020 ist das »Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht« in Kraft getreten. Danach sind Zahlungsverzugskündigungen von Wohnraum- und Gewerbemieterinnen und -mietern wegen Mietausfällen aufgrund der Corona-Pandemie bis Ende Juni 2022 nicht erlaubt. Der Mieter hat bis Ende Juni 2022 Zeit, die zwischen April und Juni 2020 nicht gezahlte Miete nachzuholen. Auch Kündigungen wegen Mietrückständen aus der Zeit vor April 2020 sowie nach Juni 2020 sind nicht vom Kündigungsausschluss erfasst. Achtung: Wegen Zahlungsrückständen, die von April 2020 bis Ende Juni 2020 eingetreten und bis zum 30.
Source: Neues Deutschland May 05, 2020 19:30 UTC