Wer als Ausländer nur geduldet ist, hat kein Aufenthaltsrecht in Deutschland – außer, wenn er eine Ausbildung macht. Folgerichtig kann ein Ausländer mit Ausbildungsduldung auch Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden. Das entschied, dass der Anspruch besteht, wenn die Ausbildungsduldung noch mindestens ein Jahr gilt. Das Gericht stellte fest, dass der Anspruch zur Antragstellung bestand, jetzt aber nicht mehr.
Source: Der Tagesspiegel July 02, 2019 19:40 UTC