Das sei angesichts der Ankündigung, den Flugbetrieb zunächst fortzusetzen, nicht ratsam, betont der Verbraucherzentrale Bundesverband. Wenn gebuchte Flüge nicht stattfinden, haben Reisende laut der EU-Fluggastrechteverordnung prinzipiell immer auch Anspruch auf Entschädigung oder Rückerstattung. Sie sind gesetzlich gezwungen, Kundengelder so zu verwalten, dass sie auch im Fall der eigenen Pleite weiter zur Verfügung stehen, um deren Ansprüche zu begleichen. Das ist der Sinn des sogenannten Sicherungsscheins, den deren Kunden bei der Buchung erhalten. Es ist daher nicht von der Insolvenz betroffen.
Source: Neues Deutschland August 16, 2017 19:30 UTC