Grundsätzlich muss man das Testament im Original vorlegen, um einen Erbschein zu erhalten. In Ausnahmefällen reicht jedoch eine Kopie, wenn das Original ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet wurde, verloren gegangen oder unauffindbar ist. In diesem Fall legte die ehemalige Lebensgefährtin des Verstorbenen dem Nachlassgericht eine angebliche Kopie von dessen Testament vor. Das Gericht hatte nach seiner Prüfung große Zweifel daran, dass schon das Original überhaupt wirksam errichtet worden war. Das und weitere Seltsamkeiten erschienen auch dem OLG unglaubwürdig, weshalb es die vorgelegte Kopie des angeblichen Testaments als nicht glaubwürdig einstufte.
Source: Suddeutsche Zeitung March 18, 2026 06:41 UTC