Direkt aus dem dpa-NewskanalBerlin (dpa/tmn) - Wer nach dem Fund einer Weltkriegsbombe seine Wohnung oder sein Haus verlassen muss, hofft, dass die Zeit der Räumung schnell vorbei ist und niemandem etwas passiert. Doch wenn der Blindgänger kontrolliert gesprengt werden muss oder gar unabsichtlich explodiert, kann das Zuhause durch die Detonation Schaden nehmen. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) weist darauf hin, dass in seinen unverbindlichen Musterbedingungen für Versicherer Schäden, die auf Kriegsereignissen basieren, grundsätzlich nicht versichert sind. Allerdings seien Versicherungsunternehmen frei in ihrer Vertragsgestaltung und müssten die Kriegsauschlussklausel nicht übernehmen. In jedem Fall sollten sie bei Schäden an Haus und Inventar durch eine Sprengung umgehend ihre Versicherung informieren, um eventuelle Ansprüche zu klären.
Source: Suddeutsche Zeitung May 05, 2017 03:00 UTC