Vier der sechs Bundestagsfraktionen wollten das Verbot der „Werbung für den Schwangerschaftsabbruch“ eigentlich abschaffen. Lediglich ein zusätzlicher Absatz wird in Paragraf 219a eingefügt, der es Ärztinnen und Ärzten ermöglichen soll, öffentlich nur darüber informieren zu dürfen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Ausdrücklich nennt das Bundesverfassungsgericht in seinen Grundsatzentscheidungen den Paragrafen 219a StGB nicht. Man könnte den Paragrafen 219a StGB also ruhigen Gewissens abschaffen. Zwar würde im Rahmen einer Überprüfung des Paragrafen 219a StGB durch Karlsruhe vor allem die Frage erörtert werden, in wieweit dieser die Berufsfreiheit der Ärzte ungebührlich einschränkt.
Source: Handelsblatt February 06, 2019 12:00 UTC