Als rechtswidrig verworfen wurden mit dem rechtskräftigen Urteil die Vorgehensweise der bundeseigenen Autobahn GmbH und des Bonner Unternehmens Tank & Rast, des monopolähnlichen Konzessionärs für 412 der rund 440 Raststätten an deutschen Autobahnen. Tank & Rast wollte dann das bisher dürftige Netz von rund 350 Schnellladesäulen an den 412 Raststätten um 2300 erweitern. Auf dem Gelände der jeweiligen Raststätten sollte Tank & Rast damit zusätzliche Grundstücke für die Einrichtung der Ladesäulen erhalten – die Parkplätze rund um Raststätten und Tankstellen gehören nicht zur Konzession von Tank & Rast, sondern werden von der Autobahn GmbH betreut. Die Darstellung von Autobahn GmbH sowie Tank & Rast, es gebe an den Raststätten einen Versorgungsauftrag für alle relevanten Leistungen, hat das Gericht zurückgewiesen. „Wegen der über 40 Jahre laufenden Konzessions- und Betreiberstrukturen an bundeseigenen Autobahnstandorten verfügt Tank & Rast über eine historisch gewachsene Monopolstellung, die andere Privatunternehmen nicht haben“, kommentierte Boll weiter.
Source: Frankfurter Allgemeine Zeitung March 09, 2026 05:15 UTC