In Eilverfahren zur Übernahme der Wohn- und Heizkosten sei es die Pflicht von Sozialgerichten, den Einzelfall genau zu prüfen. Sie dürften sich in ihren Entscheidungen nicht darauf beziehen, ob der Vermieter bereits Räumungsklage gegen den Leistungsberechtigten erhoben hat oder nicht. Bei der Übernahme der Wohnkosten gehe es nicht nur darum, Obdachlosigkeit zu vermeiden. Vielmehr solle ein Existenzminimum gesichert werden, zu dem auch die gewählte Wohnung gehöre. Solange der Vermieter keine Räumungsklage erhoben habe, drohe dem Kläger kein Verlust der Wohnung, behauptete es.
Source: Junge Welt August 23, 2017 15:46 UTC