Der BFH hatte bereits 2015 entschieden, dass Gewinne aus der Veräußerung von Xetra-Gold nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Nicht abschließend geklärt war bisher, ob ein Gewinn steuerpflichtig ist, wenn Xetra-Gold nicht veräußert, sondern innerhalb der Jahresfrist gegen physisches Gold eingelöst wird. In seinem aktuellen Urteil sieht der BFH hierin keinen steuerpflichtigen Vorgang, da keine Veräußerung, sondern eine Einlösung vorliegt. Zudem hat der Anleger nach Ansicht des BFH bereits mit dem Erwerb von Xetra-Gold das Gold angeschafft. Durch die Einlösung erhält der Anleger nur das, was ihm ohnehin gehört, so der BFH.
Source: Frankfurter Allgemeine Zeitung March 20, 2018 07:30 UTC