MünchenDie Kursturbulenzen bei Wirecard haben mittlerweile auch das Verwaltungsgericht Köln erreicht. Ein Privatanleger hat dort Widerspruch gegen das Leerverkaufsverbot der Börsenaufsicht Bafin erhoben (Aktenzeichen 14 L 331/19). Gegenüber dem Handelsblatt begründet er sein Vorgehen mit dem fehlenden Sofortvollzug, der in der Allgemeinverfügung der Bafin nicht angeordnet war. Bafin sieht keine FehlerTrotz mehrfacher Bitte um Bestätigung bei der Bafin wurde ihm dort die aufschiebende Wirkung allerdings nicht bestätigt, so der Antragsteller. Stattdessen steht man dort weiter auf Standpunkt, dass laut Gesetz gar kein Sofortvollzug angeordnet werden musste.
Source: Handelsblatt February 21, 2019 15:56 UTC