Der Auslieferungshaftbefehl bezieht sich nur auf den Vorwurf der Veruntreuung, nicht den der Rebellion. Insoweit erweise sich die Auslieferung nicht als von vornherein unzulässig. : Eine Auslieferung des Verfolgten wegen des Straftatbestands der Rebellion gemäß Art. Das sei hier nicht der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung der Gefahr politischer Verfolgung im Sinne des § 6 Abs.
Source: Die Welt April 05, 2018 18:22 UTC